Statuten des KOBV
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Ziel des Kooperativen Bibliotheksverbundes Berlin-Brandenburg (KOBV) ist es, die in ihrer Dichte und Vielfalt in Deutschland einmalige Bibliothekslandschaft mit ihren rund 800 aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bibliotheken den veränderten Bedürfnissen des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin-Brandenburg anzupassen und ein leistungsfähiges Informationssystem mit internationaler Spitzenstellung für regionale, ebenso wie für nationale und internationale Nutzerinnen/Nutzer zu entwickeln. Dazu bedient sich der KOBV umfassend der innovativen Möglichkeiten des Internet, reagiert mit einem kontinuierlich auszubauenden Dienstleistungsangebot auf die Anforderungen seiner Nutzerinnen und Nutzer und fördert die Entwicklung zur digitalen Bibliothek. Der KOBV arbeitet mit nationalen und internationalen Bibliotheksverbünden und Informationseinrichtungen zusammen. Eine langfristige Entwicklungspartnerschaft im Sinne einer Strategischen Allianz besteht mit dem Bibliotheksverbund Bayern (BVB).
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1. Der KOBV wird von den Ländern Berlin und Brandenburg sowie ihren Bibliotheken als gemeinnützige, kooperative und nicht rechtsfähige Einrichtung zur Wahrnehmung von auf Dauer angelegten Aufgaben betrieben. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht unterhalten. Die Erzielung von Gewinnen aus dem Betrieb des KOBV ist nicht beabsichtigt. Die Organisationsform des KOBV ist dezentral. Der KOBV basiert auf der Kooperation der Bibliotheken in der Region, die von einer kleinen, effizienten Verbundzentrale unterstützt werden.
2. Das kooperative und offene Verbundkonzept des KOBV beruht auf Vorbildern und technischen Protokollen aus dem Internet und dem World Wide Web. Im KOBV kommen insbesondere die folgenden Internet-Prinzipien zum Tragen:
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Dezentralisierung durch Einrichtung verteilter Organisationsformen,
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technische Unabhängigkeit durch sinnvollen Gebrauch internationaler Standards,
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Effektivität durch Nutzung elektronischer Kommunikationsformen.
3. Die Mitglieder des KOBV erledigen insbesondere folgende Aufgaben dezentral:
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Erschließungsarbeiten (formale und sachliche),
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Retrokonversion, Digitalisierung,
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Mitarbeit am Aufbau und an der Pflege der Normdateien,
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Pflege des Bibliothekenführers,
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Erörterung und Klärung fachlicher Fragen.
Die Mitglieder des KOBV stellen ihre lokalen Nachweise zum Zweck des regionalen Gesamtnachweises zur Verfügung. Für Bibliotheken gibt es derzeit folgende Möglichkeiten, ihre Daten in das KOBV-Portal einzubringen: (1) über ein eigenes Bibliothekssystem, (2) über die Kooperation mit einer anderen Bibliothek, (3) über die Teilnahme an einem Verbund, der als Subverbund Mitglied des KOBV ist, und (4) über die Teilnahme an der Verbundkatalogisierung im B3Kat.
Die Mitglieder des KOBV stellen ihre Katalogisate den anderen Verbundpartnern, anderen Verbünden und sonstigen Interessierten für die eigene Nutzung kostenfrei zur Verfügung.
4. Die Vertretung des KOBV in überregionalen Gremien und Arbeitsgruppen wird gemäß der dezentralen Organisationsform des KOBV von der KOBV-Zentrale und den KOBV-Mitgliedern wahrgenommen:
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Die KOBV-Zentrale vertritt den KOBV in überregionalen, mit bibliothekspolitischen Angelegenheiten befassten bzw. technisch orientierten Gremien und Arbeitsgemeinschaften.
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Jeweils eine der KOBV-Bibliotheken vertritt den KOBV in überregionalen, mit bibliothekarisch-fachlichen Angelegenheiten befassten Gremien und Arbeitsgruppen und übernimmt die regionale Koordination. Zu diesen überregionalen bibliothekarisch-fachlichen Arbeitsgruppen zählen beispielsweise die Expertengruppen der Arbeitsstelle für Standardisierung der Deutschen Nationalbibliothek.
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1. Zur Erfüllung der Aufgaben bedient sich der KOBV der KOBV-Zentrale.
2. Ständige Gremien des KOBV sind- das Kuratorium
- der Hauptausschuss
- der Beirat.
3. Aus der Strategischen Allianz zwischen KOBV und BVB können sich weitere, gemeinsame
Gremien ergeben. -
1. Die KOBV-Zentrale hat ihren Sitz im Land Berlin und ist in das Zuse-Institut Berlin (ZIB), einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, eingegliedert. Sie ist in der Abteilung Wissenschaftliche Information des ZIB angesiedelt.
2. Die KOBV-Zentrale nimmt Aufgaben zur Aufrechterhaltung des Betriebes, Dienstleistungsaufgaben und Aufgaben der Weiterentwicklung wahr. Sie ist in die Teams KOBV-Services, KOBV-Entwicklung und Digital Preservation gegliedert.
Grundlegender methodischer Ansatz des KOBV ist die enge Verzahnung und gemeinsame Durchführung von Betriebs- und Entwicklungsaufgaben in der KOBV-Zentrale. Service und Entwicklung sollen zum gegenseitigen Nutzen zukunftsorientiert miteinander verbunden werden.
3. Die Leitung der KOBV-Zentrale wird von dem/der Leiter/in der Abteilung Wissenschaftliche Information des ZIB wahrgenommen, der/die in seinen/ihren Aufgaben wesentlich von einer/einem Geschäftsführenden Leiter/in unterstützt wird.
4. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung der Bibliotheken bildet die KOBV-Zentrale Arbeitsgruppen und richtet Mailinglisten ein.
5. Die KOBV-Zentrale vertritt den KOBV nach außen und geht Mitgliedschaften in nationalen und internationalen Organisationen ein.
6. Die KOBV-Zentrale kooperiert mit der Geschäftsstelle des Friedrich-Althoff-Konsortiums (FAK), in dem sich die wissenschaftlichen Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg in einem eingetragenen, gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen haben, um ihre Nutzerinnen und Nutzer mit wissenschaftlicher Information aus elektronischen Veröffentlichungen zu versorgen. Hinsichtlich der beteiligten Einrichtungen gibt es bei KOBV und FAK Überschneidungen, doch sind KOBV und FAK nicht deckungsgleich. Der/die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des FAK berichtet dem Kuratorium.
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1. Das Kuratorium führt die Aufsicht über den KOBV. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des ZIB-Verwaltungsrates trifft das Kuratorium für die KOBV-Zentrale alle Entscheidungen in grundsätzlichen und besonders bedeutsamen Angelegenheiten. Insbesondere beschließt das Kuratorium den Haushalt und den Arbeitsplan der KOBV-Zentrale, unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsrates des ZIB; die Beschlussfassung in Haushaltsangelegenheiten ist gegen die Stimme eines Landes nicht möglich.
2. Dem Kuratorium gehören insgesamt 15 Mitglieder in folgenden Gruppen an:
1. die Leiter/innen von 6 Universitätsbibliotheken in Berlin und Brandenburg,
2. die Leiter/innen von 2 Hochschulbibliotheken (je ein Vertreter aus Berlin und Brandenburg),
3. die Leiter/innen von 2 Spezialbibliotheken (aus Berlin: Leiter/in der Universitätsbibliothek der Universität der Künste; ein Vertreter aus Brandenburg),
4. die Leiter/innen der 2 Verbünde der Öffentlichen Bibliotheken in Berlin und Brandenburg,
5. der/die Leiter/in der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz
(ständiger Gast ohne Stimmrecht),
6. je ein/e Vertreter/in der zuständigen Ministerien der Länder Berlin und Brandenburg.
3. Voraussetzung für die Mitgliedschaft der Bibliotheksvertreter/innen im Kuratorium ist die Zugehörigkeit ihrer Einrichtung zum KOBV. Die Mitglieder aus den Gruppen „Hochschulbibliotheken“ und „Spezialbibliotheken“ werden von den jeweils zuständigen Ministerien der Länder Berlin und Brandenburg benannt. Die Benennung des Vertreters der Berliner Hochschulbibliotheken erfolgt auf Vorschlag der Hochschulen, die die Vereinbarung zwischen den Berliner Hochschulen, dem ZIB und dem Land Berlin (vom November/Dezember 2000 / 03. April 2001) unterzeichnet haben.
4. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre. Verlängerungen sind möglich.
5. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums sowie seine/ihre Stellvertretung werden aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.
6. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch die/den Vorsitzende/n des Kuratoriums einberufen und geleitet. Das Kuratorium ist auf Verlangen von zwei Mitgliedern einzuberufen. Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zu einer beschlussfähigen, nicht öffentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladung soll in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
7. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
8. Das Kuratorium kann in Einzelfällen seine Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, soweit kein Mitglied unverzüglich widerspricht. Das Ergebnis ist unverzüglich den Mitgliedern des Kuratoriums mitzuteilen und in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
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1. Das Kuratorium setzt einen Hauptausschuss ein, der als Vorbereitung für die Sitzungen des Kuratoriums Empfehlungen erarbeitet und in Zusammenarbeit mit der KOBV-Zentrale die im Kuratorium getroffenen Entscheidungen spezifiziert sowie deren Umsetzung auch bezüglich der Priorisierung einleitet und begleitet. Das Kuratorium kann dem Hauptausschuss Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung einmalig oder dauerhaft übertragen.
2. Dem Hauptausschuss gehören acht Mitglieder aus dem Kreis der unter § 4, Abs. 2, Punkt 1. bis 5. genannten Gruppen an. Jede dieser Mitgliedergruppen des Kuratoriums ist zu berücksichtigen. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren benannt; Verlängerungen sind möglich. Weitere Mitglieder des Hauptausschusses sind von Amts wegen der/die Leiter/in der KOBV-Zentrale sowie der/die Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses des FAK.
3. Den Vorsitz des Hauptausschusses hat – ohne Stimmrecht – der/die Leiter/in der KOBV-Zentrale.
4. Die Sitzungen des Hauptausschusses werden durch die/den Vorsitzende/n des Hauptausschusses einberufen und geleitet. Der Hauptausschuss tritt in der Regel viermal jährlich zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen; er kann vertreteroffen tagen. Die Einladung soll in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
5. Jedes Mitglied des Hauptausschusses hat eine Stimme. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
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1. Der Beirat hat die Aufgabe, das KOBV-Kuratorium und die KOBV-Zentrale zum betehenden Serviceportfolio des KOBV und zu dessen Weiterentwicklung zu beraten und entsprechende Empfehungen zu erarbeiten. esentlich dabei ist die Nutzungsperspektive der KOBV-Dienstleitung und die organisatorische und technische Weiterentwicklung des Serviceportfolios.
2. Der Beirat kann bis zu sieben Mitglieder aus den Bereichen Hochschuladministration und Wissenschaft haben. Die Mitglieder werden vom Kuratorium bestellt. Angehörige aus KOBV-Bibliotheken oder Beschäftigte am ZIB dürfen dem Beirat nicht angehören. Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre. Die einmalige Verlängerung der Amtszeit ist möglich.
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1. Einmal jährlich findet das KOBV-Forum statt, ein Workshop für alle Nutzerinnen und Nutzer sowie alle Teilnehmer.
2. Die KOBV-Zentrale und die KOBV-Bibliotheken informieren bei diesem Workshop über die Entwicklung des KOBV in technischer, inhaltlicher, wirtschaftlicher und konzeptioneller Hinsicht.
3 . Möglichst einmal jährlich findet ein eintägiges Fachkolloquium statt, dessen Thema vom Kuratorium festgelegt wird. Ziel des Kolloquiums ist der fachliche Austausch über wissenschaftlich-technische Entwicklungen im Bibliotheksbereich. Für die inhaltiche Gestaltung werden externe Fachleute zum Thema eingeladen.
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1. Gründungsmitglieder des KOBV sind die folgenden Bibliotheken bzw. Bibliotheksverbünde:
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Bibliothekssystem der Freien Universität Berlin
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Universitätsbibliothek der Humboldt-Universität zu Berlin
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Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin
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Universitätsbibliothek der Universität der Künste Berlin
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Hochschulbibliothek der Alice Salomon Hochschule Berlin
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Hochschulbibliothek der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
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Hochschulbibliothek der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
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Hochschulbibliothek der Beuth Hochschule für Technik Berlin
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Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz (ständiger Gast ohne Stimmrecht)
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Bibliothek des Zuse-Instituts Berlin (ZIB)
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Verbund Öffentlicher Bibliotheken Berlins (VÖBB)
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Universitätsbibliothek der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus*1
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Universitätsbibliothek der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
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Universitätsbibliothek der Universität Potsdam
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Universitätsbibliothek der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf, Potsdam
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Hochschulbibliothek der Fachhochschule Brandenburg
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Hochschulbibliothek der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
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Hochschulbibliothek der Hochschule Lausitz, Senftenberg*
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Hochschulbibliothek der Fachhochschule Potsdam
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Hochschulbibliothek der Technischen Hochschule Wildau
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Stadt- und Landesbibliothek Potsdam
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Verbund der Öffentlichen Bibliotheken im Land Brandenburg
2. Mitglied im KOBV können Bibliotheken aller Sparten und bibliothekarische Verbünde werden. Mittel- bis langfristig sollen möglichst alle Bibliotheken der Region Berlin-Brandenburg am KOBV teilnehmen.
3. Anträge auf Mitgliedschaft im KOBV sind in schriftlicher Form an die KOBV-Zentrale zu richten. Über Anträge von privatrechtlich organisierten Antragstellern wird im Einvernehmen mit dem Kuratorium entschieden.
Zur Information teilt die KOBV-Zentrale die Aufnahmeanträge von Institutionen mit Sitz im Land Berlin oder im Land Brandenburg, abhängig vom Sitz der Institution, der jeweils zuständigen Landesbehörde mit. Die KOBV-Zentrale informiert das Kuratorium über die neuen Mitgliedschaften.
4. Für Mitglieder des KOBV gilt eine Beitragsordnung.
5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ende des Folgejahres nach Beginn der Mitgliedschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss möglich, soweit nicht andere vertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung treffen. Beitragsänderungen sind ein Grund zur Kündigung seitens des Mitglieds. Gekündigt werden kann nach Erhalt des Bescheides mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss.
6. Mitgliedschaft privater Hochschulen im KOBV
Die Aufnahme einer privaten Hochschule als neues Mitglied im KOBV ist wie folgt geregelt:
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Die private Hochschule stellt einen Antrag auf Mitgliedschaft im KOBV, den die KOBV-Zentrale an das jeweils zuständige Ministerium in Berlin bzw. Brandenburg weiterleitet.
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Das Ministerium gibt schriftlich seine Zustimmung zur Mitgliedschaft. Die KOBV-Zentrale gibt nach Zustimmung durch das Kuratorium dem Aufnahmeantrag statt.
1* inzwischen fusioniert zur BTU Cottbus-Senftenberg
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1. Die Länder Berlin und Brandenburg finanzieren den durch das Kuratorium beschlossenen und vom Verwaltungsrat des ZIB verabschiedeten Haushalt der KOBV-Zentrale nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne.
2. Im Land Berlin ist eine Mischfinanzierung aus Landes- und Teilnehmerbeiträgen vereinbart. Die Finanzierung des Berliner Anteils ist in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Berliner Hochschulen, dem ZIB und dem Land Berlin (vom November/Dezember 2000 / 03. April 2001) geregelt.
3. Für den KOBV können zusätzliche Einnahmequellen erschlossen werden.
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Diese Statuten wurden vom Kuratorium am 10.11.2023 zum 01.01.2024 verabschiedet. Sie gelten in dieser Form vorerst bis 31.12.2024.